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Umgangsverweigerung
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Inhalt

INHALTSVERZEICHNIS

1. Organisation
2. Kosten
3. Anmeldung

Zielgruppe

und Ablauf

Die Fortbildung „Umgangsverweigerung“ richtet sich an Fachanwälte für Familienrecht, Verfahrensbeistände, Umgangs- und Ergänzungspfleger, Vormünder und Mitarbeiter des Jugendamtes. Sie umfasst zehn Zeitstunden und wird im Rahmen einer Online-Präsenz stattfinden. Während der Online-Präsenz via Zoom wird durchgängig die Möglichkeit der Interaktion zwischen den Referenten und den Teilnehmern, sowie den Teilnehmern untereinander sichergestellt. Die Teilnahme erfolgt über die Zuschaltung des jeweiligen Teilnehmers mittels Kamera und Mikrofon.

Juristischer Teil

Wer ist umgangsberechtigt bzw. zum Umgang verpflichtet?

Der juristische Teil widmet sich zunächst einmal der Frage, wer, unter welchen Umständen generell zum Umgang mit einem Kind oder Jugendlichen berechtigt ist oder ggfs. sogar verpflichtet werden kann. Im Fokus dieser Frage stehen die Regelungen der §§ 1684, 1685 und 1686a BGB. Auf Grund der in Deutschland verbotenen, aber im Ausland als rechtmäßig anerkannten Methoden der Reproduktion können bereits die Eizellenspende oder die Leihmutterschaft zu Problemen bei der Frage führen, wer eigentlich eine umgangsberechtigte Mutter im Sinne des Gesetzes ist. 

Abgrenzung des berechtigten Umgangsausschlusses und der Umgangsverweigerung

Im weiteren Verlauf der Fortbildung findet eine Abgrenzung zwischen einem berechtigten Umgangsausschluss auf Grund einer Kindeswohlgefährdung und einer ungerechtfertigten Umgangsvereitelung oder einem Umgangsboykott statt. In diesem Zusammenhang wird erörtert, welche rechtlichen Möglichkeiten der vom Umgangsausschluss Betroffene hat und ob, und in welcher Form die Vollstreckung eines gerichtlichen Umgangsbeschlusses möglich ist.

Umgangspfleger, Umgangsbegleiter und Ergänzungspfleger

Die Teilnehmer der Fortbildung erhalten einen Einblick in die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche eines Ergänzungspflegers für das Umgangsbestimmungsrecht, eines Umgangspflegers und eines Umgangsbegleiters. Hierbei wird nochmals gesondert auf die Frage eingegangen, welche der drei aufgezählten Institutionen unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eingesetzt werden darf.

In die Darstellung sämtlicher Themenkomplexe fließt die jeweils aktuelle Rechtsprechung ein und wird an Hand einzelner Beschlüsse diskutiert.

Pädagogischer Teil

Motivation der Umgangsverweigerung

An den ausschließlich juristischen Teil der Fortbildung wird sich ein pädagogischer Teil anschließen, der Aufschluss darüber geben wird, ob der Umgang im Einzelfall durch das betreuende Elternteil, oder durch das Kind selbst verweigert wird. Dazu werden Redewendungen und Formulierungen der Kinder beleuchtet, die dabei helfen, unterscheiden zu können, ob eine Eigenmotivation oder eine Fremdmotivation vorliegt.

PAS (Parental Alienation Syndrome)

Mit dem „PAS“ wird ein Modell zum Umgangsboykott vorgestellt, dessen Aussagekraft in der psychologischen, juristischen und pädagogischen Fachwelt viel diskutiert wird. Es beschreibt ein von Richard A. Gardner formuliertes kindliches Verhalten, in welchem das Kind einen Elternteil häufig als Folge einer Trennung der Eltern, dauerhaft und zu Unrecht herabsetzt und in Folge dessen auch häufig den Umgang verweigert.

Pädagogisch sinnvoller Einsatz verschiedener Fachkräfte und Instrumente

Um die Weigerungshaltung des Kindes oder des zum Umgang verpflichteten Elternteils zu erkunden, zu verstehen und möglicherweise auch aufbrechen zu können, werden die Möglichkeiten des Einsatzes einer Umgangsberatung, einer Umgangsbegleitung, bzw. die Einrichtung einer Umgangspflegschaft oder Ergänzungspflegschaft für das Umgangsbestimmungsrecht beleuchtet und diskutiert.

Wichtiger Hinweis

Anrechnungsmöglichkeit für Fachanwälte im Familienrecht gemäß § 15 FAO

Für Fachanwälte im Familienrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Besuch unserer Fortbildung als Fortbildung im Sinne des § 15 II FAO anrechnen zu lassen. Die Entscheidung, ob Fortbildungen generell von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer anerkannt werden, liegt im Ermessen der einzelnen Kammer.

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beispielsweise äußerte sich, wie auch viele weitere Rechtsanwaltskammern dahingehend, dass eine Anrechnung als Fortbildung im Sinne des § 15 FAO möglich ist. Wir erteilen Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft darüber, wie sich die weiteren Rechtsanwaltskammern zu unseren Fortbildungen verhalten.

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