Inhalt
INHALTSVERZEICHNIS
1. Organisation
2. Kosten
3. Anmeldung
Zielgruppe
und Ablauf
Die Fortbildung „Geschlossene Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen gem. § 1631 b BGB“ richtet sich an Fachanwälte für Familienrecht, Verfahrensbeistände, Umgangs- und Ergänzungspfleger, Vormünder und Mitarbeiter des Jugendamtes. Sie umfasst sieben Zeitstunden und wird im Rahmen einer Online-Präsenz stattfinden.
Während der Online-Präsenz via Zoom wird durchgängig die Möglichkeit der Interaktion zwischen den Referenten und den Teilnehmern, sowie den Teilnehmern untereinander sichergestellt.
Die Teilnahme erfolgt über die Zuschaltung des jeweiligen Teilnehmers mittels Kamera und Mikrofon.
Die Inhalte der Fortbildung werden mittels Power-Point Präsentationen, Kleingruppenarbeiten und praxisnaher Fallbeispiele vermittelt. Insbesondere im Rahmen der Vorstellung der praxisnahen Fallbeispiele und der aktuellen Rechtsprechung werden Diskussions- und Interaktionsmöglichkeiten geschaffen.
Die Fortbildung ist in einen rein juristischen und einen sozialpädagogischen Teil gegliedert.
Juristischer Teil
Materiellrechtliche Voraussetzungen
Im juristischen Teil werden zunächst die Tatbestandsmerkmale der geschlossenen Unterbringung gemäß § 1631b I BGB und der freiheitsentziehenden Maßnahmen gemäß § 1631b II BGB unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt. Ein besonderes Augenmerk wird hier auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gelegt.
Im Rahmen der Darstellung des § 1631b II BGB wird unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung eingehend thematisiert, ab wann eine Freiheitsentziehung bzw. ab wann eine Freiheitsentziehung in nicht altersgerechter Weise vorliegt. Hier erfolgt eine Differenzierung zwischen pädagogisch erlaubten und damit nicht genehmigungsfähigen Maßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen, die der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen. Zudem wird sich der Frage gewidmet, welche Vorkehrungen bei konkreten Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine Gefährdung des Minderjährigen im Falle der Anwendung der freiheitsentziehenden Maßnahmen ausschließen zu können.
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
Darüber hinaus soll den Teilnehmern Wissen im Bereich der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vermittelt werden. Hier wird nochmals gesondert auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des einstweiligen Anordnungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens eingegangen. Es wird den Teilnehmern erläutert, welche Anforderungen ein ärztliches Zeugnis bzw. ein ärztliches Gutachten aufweisen muss, um eine familiengerichtliche Genehmigung erteilen zu können. Diese Frage wird anhand einer praktischen Übung in Kleingruppen vertieft.
Pädagogischer Teil
Pädagogische Konzepte offener und geschlossener Unterbringungsformen
An den ausschließlich juristischen Teil der Fortbildung wird sich ein pädagogischer Teil anschließen, der Bezug auf die Regelungen für stationäre und ambulante Einrichtungen im SGB VIII nimmt. Den Teilnehmern sollen zunächst einmal pädagogische Konzepte verschiedener stationärer Wohnformen in Abgrenzung zu der geschlossenen Unterbringung erläutert werden. Daran anschließend erfolgt die Darstellung eines pädagogisch-therapeutischen Konzepts einer geschlossenen Wohngruppe. Es werden die Vorteile, aber auch die Probleme, wie beispielweise die trotz geschlossener Unterbringung erkennbare, häufige Abgängigkeit der Kinder und Jugendlichen dargestellt.
Alternative Unterbringungsformen
Die Teilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, alternative Unterbringungsformen, wie z.B. die Betreuung in einer offenen pädagogischen Intensivwohngruppe oder einer Erziehungsstelle einschätzen und beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang wird nochmals ein Bezug zum bereits im juristischen Teil der Fortbildung aufgeworfenen Problems der Verhältnismäßigkeit hergestellt.
Neben den in Deutschland angebotenen Unterbringungsformen soll den Fortbildungsteilnehmern auch ein Einblick in die Möglichkeit von Auslandsaufenthalten als Alternative zu geschlossenen Unterbringungsmaßnahmen vermittelt werden.
Wichtiger Hinweis
Anrechnungsmöglichkeit für Fachanwälte im Familienrecht gemäß § 15 FAO
Für Fachanwälte im Familienrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Besuch unserer Fortbildung als Fortbildung im Sinne des § 15 II FAO anrechnen zu lassen. Die Entscheidung, ob Fortbildungen generell von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer anerkannt werden, liegt im Ermessen der einzelnen Kammer.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beispielsweise äußerte sich, wie auch viele weitere Rechtsanwaltskammern dahingehend, dass eine Anrechnung als Fortbildung im Sinne des § 15 FAO möglich ist. Wir erteilen Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft darüber, wie sich die weiteren Rechtsanwaltskammern zu unseren Fortbildungen verhalten.
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