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Hochkonflikthafte Elternschaft
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Inhalt

INHALTSVERZEICHNIS

1. Organisation
2. Kosten
3. Anmeldung

Zielgruppe

und Ablauf

Die Fortbildung „Hochkonflikthafte Elternschaft“ richtet sich an Fachanwälte für Familienrecht, Verfahrensbeistände, Umgangs- und Ergänzungspfleger, Vormünder und Mitarbeiter des Jugendamtes. 

Sie umfasst sechs Zeitstunden und wird im Rahmen einer Online-Präsenz stattfinden. Während der Online-Präsenz via Zoom wird durchgängig die Möglichkeit der Interaktion zwischen den Referenten und den Teilnehmern, sowie den Teilnehmern untereinander sichergestellt.

Die Teilnahme erfolgt über die Zuschaltung des jeweiligen Teilnehmers mittels Kamera und Mikrofon.

Juristischer Teil

Die Fortbildung „Hochkonflikthafte Elternschaft“ befasst sich im juristischen Teil u.a. mit den Auswirkungen des hochkonflikthaften Verhaltens der Kindseltern auf die sorge- und umgangsrechtliche Situation.

Sorgeverfahren bei hochkonflikthafter Elternschaft

Es wird zunächst betrachtet, ob Verfahren nach § 1628 BGB als erstes Indiz für eine hochkonflikthafte Elternschaft heranzuziehen sind.

Darüber hinaus wird sich der Frage gewidmet, inwiefern die elterliche Sorge im Falle der Hochkonflikthaftigkeit eingeführt oder auch weiterhin gemeinsam ausgeübt werden kann. Neben den Auswirkungen des Konfliktverhaltens der Eltern auf sorgerechtliche Verfahren nach §§ 1626a und 1671 BGB werden auch Fälle betrachtet, in welchen das Kindeswohl durch das Verhalten der Kindseltern konkret gefährdet ist. Hierbei werden auch die Handlungsverpflichtungen des Jugendamtes aufgezeigt und beleuchtet.

Umgangsverfahren

Familiengerichtliche Umgangsverfahren belasten Kinder meist übermäßig, da die Kinder sich spätestens hier gegenüber den eingesetzten Fachkräften positionieren sollen. Im rechtlichen Teil wird geschaut, wie eine Umgangsregelung für Kinder in derartigen Situationen rechtlich gestaltet werden kann. Es wird hinterfragt, wie einem Umgangsausschluss rechtlich vorgebeugt oder einer Umgangsverweigerung durch das Kind begegnet werden kann.

Wechselmodell bei hochkonflikthafter Elternschaft

Da die Rechtsprechung zur Ein- bzw. Weiterführung des Wechselmodells grundsätzlich einen Grundkonsens der Kindseltern in wesentlichen Fragen als ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft betrachtet, wird geschaut, unter welchen weiteren rechtlichen Aspekten die Ein- bzw. Weiterführung des Wechselmodells möglich oder nicht möglich ist.

Juristische Grenzen

Abschließend werden die rechtlichen Grenzen bei hochkonflikthafter Elternschaft betrachtet.

Pädagogischer Teil

Im pädagogischen Teil der Fortbildung wird sich der Thematik über Definitionen und Merkmale der Hochkonflikthaftigkeit genähert.

Verschiedene Eskalationsmodelle werden beleuchtet und im Folgenden untersucht, an welchen Stellen ein Eingriff von außen noch sinnvoll erscheint.

Partizipation der Kinder

Im pädagogischen Teil der Fortbildung wird sich der Thematik über Definitionen und Merkmale der Hochkonflikthaftigkeit genähert.

Verschiedene Eskalationsmodelle werden beleuchtet und im Folgenden untersucht, an welchen Stellen ein Eingriff von außen noch sinnvoll erscheint.

Hochkonflikt und Umgang

Der Aspekt „Hochkonflikt und Umgang“ setzt den Fokus auf die Umgangsverweigerung als Lösungsversuch der betroffenen Kinder und erklärt, welche unterschiedlichen Gründe für die Verweigerung bestehen und, wie ihr begegnet werden kann. 

Gesprächsführung

Abschließend werden unterschiedliche Fragetechniken zur lösungsorientierten Gesprächsführung mit hochkonflikthaften Eltern vorgestellt. 

Wichtiger Hinweis

Anrechnungsmöglichkeit für Fachanwälte im Familienrecht gemäß § 15 FAO

Für Fachanwälte im Familienrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Besuch unserer Fortbildung als Fortbildung im Sinne des § 15 II FAO anrechnen zu lassen. Die Entscheidung, ob Fortbildungen generell von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer anerkannt werden, liegt im Ermessen der einzelnen Kammer.

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beispielsweise äußerte sich, wie auch viele weitere Rechtsanwaltskammern dahingehend, dass eine Anrechnung als Fortbildung im Sinne des § 15 FAO möglich ist. Wir erteilen Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft darüber, wie sich die weiteren Rechtsanwaltskammern zu unseren Fortbildungen verhalten.

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