Inhalt
INHALTSVERZEICHNIS
Zielgruppe
und Ablauf
Die Fortbildung „Pflegeeltern im familiengerichtlichen Kontext“ richtet sich an Fachanwälte für Familienrecht, Verfahrensbeistände, Umgangs- und Ergänzungspfleger, Vormünder und Mitarbeiter des Jugendamtes. Sie umfasst sechs Zeitstunden und wird im Rahmen einer Online-Präsenz stattfinden. Während der Online-Präsenz via Zoom wird durchgängig die Möglichkeit der Interaktion zwischen den Referenten und den Teilnehmern, sowie den Teilnehmern untereinander sichergestellt. Die Teilnahme erfolgt über die Zuschaltung des jeweiligen Teilnehmers mittels Kamera und Mikrofon.
Juristischer Teil
Die Fortbildung „Pflegeeltern im familiengerichtlichen Kontext“ befasst sich im juristischen Teil u.a. mit der Möglichkeit der Beteiligung der Pflegeeltern an familiengerichtlichen Verfahren.
Umgangsverfahren
Neben der rechtlichen Stellung der Pflegeeltern soll ein besonderes Augenmerk auf die Frage geworfen werden, welche Rechte und Pflichten Pflegeeltern im Hinblick auf das Umgangsrecht des Kindes haben. Hierbei werden sowohl die Umgangsrechte des Kindes mit seinem Herkunftssystem, aber auch die Umgangsrechte des Kindes mit seinen ehemaligen Pflegeeltern nach einer Rückführung oder anderweitigen Unterbringung betrachtet.
Verbleibensanordnung
Darüber hinaus wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen ein Kind in der Pflegefamilie verbleiben sollte, obwohl die Kindseltern oder Sorgeberechtigten einem Verbleib in der Pflegefamilie widersprechen. Die zentrale Norm, § 1632 Abs. 4 BGB, wird hierzu näher beleuchtet und die einzelnen Tatbestandsmerkmale im Lichte der aktuellen Rechtsprechung erörtert.
Pflegeeltern als Vormund bzw. (Ergänzungs-)Pfleger
Durch die Vormundschaftsreform im Jahr 2023 wurde klargestellt, dass ehrenamtliche Vormünder grundsätzlich vorrangig zu bestellen sind. Als ehrenamtliche Vormünder kommen auch Pflegeeltern in Betracht. Im Rahmen der Fortbildung wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen Pflegeeltern Teile der elterlichen Sorge oder die elterliche Sorge in Gänze übertragen werden kann.
Neben der Übertragung einzelner Aufgaben wird ebenfalls geschaut, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, als Pfleger i.S.d. § 1777 BGB neben einem Vormund bestellt zu werden.
Pädagogischer Teil
An den juristischen Teil der Fortbildung schließt sich der pädagogische Teil an.
Der pädagogische Teil der Fortbildung betrachtet das mögliche Spannungsfeld des Pflegekindes zwischen seinem Herkunftssystem und den Pflegeeltern.
Möglicher Loyalitätskonflikt des Pflegekindes
Hierbei wird betrachtet, unter welchen Umständen Kinder in Loyalitätskonflikte geraten können.
Die Pflegeeltern in der Doppelrolle
Es wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen es sinnvoll und kindeswohldienlich ist, wenn Pflegeeltern neben der Rolle als Pflegeeltern auch die die elterliche Sorge für das Kind ausüben. Sowohl die Risiken aber auch die Chancen, die in einer solchen Doppelrolle liegen, werden näher beleuchtet.
Umgangskontakte des Pflegekindes mit dem Herkunftssystem
Im weiteren Verlauf der Fortbildung werden die Umgangskontakte mit dem Pflegekind unter pädagogischen Gesichtspunkten betrachtet. Es wird geschaut, welche positiven und negativen Auswirkungen ein Umgangsausschluss mit dem Herkunftssystem beim Pflegekind bewirken können. Im Gegensatz dazu wird untersucht, welche Umgangsform und -intensität erforderlich ist, um eine stabile Bindung zwischen Pflegekind und dem Herkunftssystem aufrechterhalten zu können.
Umgang des Pflegekindes mit den Pflegeeltern nach einer Rückführung oder anderweitigen Fremdunterbringung
Darüber hinaus befasst sich der pädagogische Teil der Fortbildung mit der Frage nach der Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakten zwischen dem Kind und den Pflegeeltern, wenn das Kind in das Herkunftssystem zurückgeführt oder anderweitig fremduntergebracht wurde.
Bindungsabbrüche
Des Weiteren wird geschaut, welche Entwicklungsrisiken sich nach einem wiederholten Bindungsabbruch nach Herausnahme aus dem Herkunftssystem und Scheitern des Pflegeverhältnisses ergeben können
Wichtiger Hinweis
Anrechnungsmöglichkeit für Fachanwälte im Familienrecht gemäß § 15 FAO
Für Fachanwälte im Familienrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Besuch unserer Fortbildung als Fortbildung im Sinne des § 15 II FAO anrechnen zu lassen. Die Entscheidung, ob Fortbildungen generell von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer anerkannt werden, liegt im Ermessen der einzelnen Kammer.
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beispielsweise äußerte sich, wie auch viele weitere Rechtsanwaltskammern dahingehend, dass eine Anrechnung als Fortbildung im Sinne des § 15 FAO möglich ist. Wir erteilen Ihnen auf Nachfrage gerne Auskunft darüber, wie sich die weiteren Rechtsanwaltskammern zu unseren Fortbildungen verhalten.
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